Verordnung 1: Am 9. Oktober 2025 gaben das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie, das Finanzministerium und die staatliche Steuerverwaltung gemeinsam die technischen Anforderungen für Fahrzeuge mit neuer Energie bekannt, die von 2026 bis 2027 für eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Kaufsteuer in Frage kommen, und klärten Anpassungen der technischen Anforderungen für Personenkraftwagen mit reinem Elektroantrieb und Plug-{5}}in-Hybrid-Personenkraftwagen (einschließlich Personenkraftwagen mit erweiterter Reichweite-).
Laut Mitteilung soll der Energieverbrauch pro 100 Kilometer bei reinen Elektro-Pkw den Energieverbrauchsgrenzwert für das entsprechende Modell in „Energieverbrauchsgrenzwerte für Elektrofahrzeuge Teil 1: Pkw“ nicht überschreiten. In der Ankündigung heißt es außerdem, dass ab dem 1. Januar 2026 Modelle, die im „Katalog der New Energy Vehicle Models Eligible for Vehicle Purchase Tax Reduction or Exemption“ aufgeführt sind, die Anforderungen dieser Ankündigung erfüllen müssen. Ab dem 1. Januar 2026 (einschließlich) können Neufahrzeuge, die nach der Veröffentlichung des Steuerermäßigungs- oder Befreiungskatalogs für 2026 gekauft werden, wie festgelegt von der Richtlinie zur Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Kaufsteuer profitieren.
Verordnung 2: Am 2. Juni gaben die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission und das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie gemeinsam eine Bekanntmachung heraus, in der es heißt, dass die „Verordnung über die Verwaltung neu gegründeter Unternehmen für rein elektrische Personenkraftwagen“ vom Staatsrat genehmigt wurde und hiermit mit Wirkung vom 10. Juli 2015 verkündet wird.

